Bundesstudierendenkonferenz der Studieneinrichtungen des öffentlichen Dienstes (BSKöD)

 

Kooperationsvereinbarung der BSKöD

 

Stand August 2018

Im Willen vereint, die Arbeit der Studierendenvertretungen zum Wohle der Studentinnen und Studenten aller Studieneinrichtungen des Öffentlichen Dienstes zu verbessern und zu bereichern, sind wir übereingekommen, diese Kooperationsvereinbarung abzuschließen. 

 

1. Zweck und Kompetenzbereich

Ziel der Bundesstudierendenkonferenz ist die Generierung eines Wissenstransfers zwischen den teilnehmenden Studierendenvertretungen und deren Netzwerkbildung. Die Bundesstudierendenkonferenz besitzt die Kompetenz, zu grundlegenden Fragen in ihrem Bereich Stellung zu nehmen und auf die Umsetzung dieser Beschlüsse hinzuwirken.  

 

2. Name 

Die Kooperation trägt den Namen „Bundesstudierendenkonferenz der Studieneinrichtungen des   Öffentlichen Dienstes“. 

 

3. Mitglieder

Mitglieder der Bundesstudierendenkonferenz sind alle Studierendenvertretungen, die diese Kooperationsvereinbarung unterzeichnet haben. 

 

 4. Organe

  1. Organe der Bundesstudierendenkonferenz sind die Versammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung und die Hälfte des Vorstandes vertreten ist. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist erneut mit dem Hinweis einzuberufen, dass auf das Stimmrecht für die kommende Bundesstudierendenkonferenz verzichtet werden kann. Die Organe sind hiernach beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung und ein Drittel des Vorstandes vertreten ist.

 

5. Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz

  1. Die Versammlung ist das oberste Beschlussorgan der Bundesstudierendenkonferenz. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten. 
  2. Die Versammlung ist grundsätzlich öffentlich. Durch Beschluss kann bestimmt werden, dass die ganze Versammlung oder Teile davon nicht-öffentlich abgehalten werden. Teilnahmeberechtigt sind insbesondere alle Mitglieder der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14, alle sonstigen Studierendenvertretungen von Studieneinrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie die Vorstandsmitglieder, die Ehrenvorsitzenden und alle weiteren geladenen Gäste. 
  3. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Konferenz, Studierendenvertretungen gem. § 14, der Vorstand und die Ehrenvorsitzenden. 
  4. Jedes anwesende Mitglied der Konferenz und gem. § 14 teilnehmende Studierendenvertretungen haben eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Am Ende einer Versammlung soll durch freiwilliges Kandidieren der anwesenden Mitglieder der Konferenz bzw. der gem. § 14 teilnehmende Studierendenvertretungen der nächste Ausrichter bestimmt werden. Bei mehreren freiwilligen Kandidierenden findet eine Wahl der Versammlung über den geeignetsten Ausrichter statt. Meldet sich kein anwesendes Mitglied der Konferenz bzw. der gem. § 14 teilnehmenden Studierendenvertretungen freiwillig, sucht der Vorstand einen geeigneten Ausrichter für die nächste Versammlung.

 

 6. Vorstand

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt bei der Versammlung durch die anwesenden Mitglieder der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 Die Wahl ist geheim. Es wird in Listenwahl gewählt. Jedes Mitglied der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 haben maximal fünf Stimmen. Das Zusammenfassen von Stimmen ist ausgeschlossen.
  2. In den Vorstand können alle Teilnehmenden der Versammlung gewählt werden, die Mitglieder der Bundesstudierendenkonferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 repräsentieren, sowie amtierende Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorsitzende der Bundesstudierendenkonferenz wird durch die gewählten Vorstandsmitglieder aus deren Mitte während der Versammlung in geheimer Wahl Der Vorstand wählt einen Schatzmeister. Außerdem soll der Vorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen und die Ressorts Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Programmatik verteilen. 
  4. Vorstandswahlen finden einmal im Jahr statt.
  5. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 5 gewählten Mitgliedern. Die Ehrenvorsitzenden sind nicht stimmberechtigte Beisitzende. Der aktuelle Ausrichter der Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz hat ein Mitglied seiner Studierendenvertretung als nicht stimmberechtigten Beisitzenden in den Vorstand Zu entsenden
  6. Bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
  7. Sitzungen können auch über elektronische Kommunikationsmedien abgehalten werden.
  8. Aufgaben des Vorstandes sind die Außenvertretung der Bundesstudierendenkonferenz, die Findung und Übergabe an einen neuen Ausrichter, sofern dieser nicht bei der Bundesstudierendenkonferenz gefunden werden kann, die Unterstützung des neuen Ausrichters bei der Organisation, die Gewinnung neuer Studierendenvertretungen als Mitglieder sowie die Verwaltung der Konferenz.

 

7. Ausrichter

Der Ausrichter organisiert und leitet die Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz. Dazu gehört u.a. die Einladung aller infrage kommenden Teilnehmenden gem. § 5 Abs. 3 und die Aufstellung der Tagesordnung in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung. Ein Vorschlag der Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. Der Ausrichter stimmt die Tagesordnung und die Einladung mit dem Vorstand ab. Der Ausrichter soll in Absprache mit dem Vorstand die Bundesstudierendenkonferenz thematisch prägen und gemeinsam mit dem Vorstand auf die Schulung der Kompetenzen der Studierendenvertreter hinwirken. 

 

 8. Ehrenvorsitz

  1. Ehrenvorsitzende werden von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 mit Dreiviertelmehrheit ernannt. Der Ehrenvorsitz endet mit Aufgabe des Amts durch den Ehrenvorsitzenden oder durch Abwahl mit Zweidrittelmehrheit durch die anwesenden Mitgliedern der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14. Die Wahl ist geheim.
  2. Als Ehrenvorsitzende sollen Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise Verdienste um die Bundesstudierendenkonferenz erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenvorsitz ist nur auf Vorschlag hin möglich. 

 

 9. Zusammenarbeit mit Rektorenkonferenz

Die Bundesstudierendenkonferenz wirkt auf eine gewinnbringende Zusammenarbeit mit der Rektorenkonferenz der Hochschulen des Öffentlichen Dienstes hin. 

 

 10. Finanzen

Grundsätzlich trägt der Ausrichter die Kosten der Durchführung der Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz. Die weiteren Aufwendungen können, zumindest ergänzend, von den Mitgliedern der Konferenz gedeckt werden. Dazu beschließt die Versammlung eine Finanzordnung, die die Aufteilung und Höhe der zu leistenden Beiträge regelt. 

 

11. Berichtspflicht des Vorstandes und Rechenschaftspflicht 

  1. Über die Vorstandsarbeit legt jedes Vorstandsmitglied am Ende der Amtsperiode einen Rechenschaftsbericht ab. Diese werden dem Antragsbuch beigefügt. 
  1. Der Vorsitzende berichtet bei der Versammlung über die Vorstandsarbeit. Er kann auf die Umsetzungen der besprochenen Inhalte durch die Mitglieder der  Bundesstudierendenkonferenz

 

 12. Geschäftsstelle

 Die Bundesstudierendenkonferenz hat eine Geschäftsstelle. An dieser werden alle wichtigen Dokumente aufbewahrt. Der Vorstand beschließt, wo die Geschäftsstelle angesiedelt ist. 

 

13. Ende der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Kooperationsvereinbarung oder erheblich gegen die Grundsätze der Bundesstudierendenkonferenz verstößt oder absichtlich deren Ansehen schwerwiegend und  nachhaltig schädigt. Der Beschluss zum Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  2. Ein Mitglied kann durch internen Beschluss im studentischen Vertretungsorgan (Austrittserklärung) mit sofortiger Wirkung aus der Bundesstudierendenkonferenz austreten. Der Austritt kann frühestens nach zwei Jahren widerrufen werden. Danach kann die Studierendenvertretung wieder Mitglied werden, indem sie die Kooperationsvereinbarung erneut unterzeichnet.

 

 14. Rolle der Absichtserklärung

Studierendenvertretungen, die bisher nur die „Absichtserklärung zur Bildung einer Kooperation der Studierendenvertretungen der Studieneinrichtungen des Öffentlichen Dienstes“ unterzeichnet haben, sind noch keine Mitglieder der Kooperation, ihnen werden aber aufgrund ihres Status in dieser Kooperationsvereinbarung umfangreiche Rechte eingeräumt. Sie müssen aber die Modalitäten gem. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 schriftlich anerkennen, bevor sie an Abstimmungen bei der Versammlung und Vorstandswahlen teilnehmen können. 

 

15. Änderung der Kooperationsvereinbarung

Die Änderung der Kooperationsvereinbarung kann nur während der Versammlung erfolgen. Die Änderung muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.  

 

16. Inkrafttreten

Die Kooperationsvereinbarung tritt mit der Verabschiedung durch die Versammlung in Kraft.  

 

 

 

Geschäftsordnung der BSKöD

- Stand August 2018 - 

 

  • 1 Öffentlichkeit

 

Die Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Ausrichter, der Vorstand oder zusammen mindestens drei anwesende Mitglieder der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung stellen. 

 

 

  • 2 Versammlungsleitung

 

  1. Der Ausrichter eröffnet und leitet die Versammlung. Bis zur Wahl der Versammlungsleitung stehen ihm die gleichen Rechte wie dieser aus § 8 zu. Er soll auch die Leitung der Versammlung übernehmen. Dafür steht ihm ein eigenes, auf sich bezogenes Vorschlagsrecht zu. Die Versammlungsleitung kann jedes Mitglied der Studierendenvertretung des Ausrichters übernehmen. Ist dem Ausrichter die Organisation der Versammlungsleitung nicht möglich, kann er dazu Mitglieder des Vorstands vorschlagen. Es besteht die Möglichkeit, dass auch einzelne Vertreter der Mitglieder der Konferenz oder von Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung vorgeschlagen werden. 

 

  1. Die Versammlungsleitung muss nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit einfacher Mehrheit von der Versammlung3gewählt werden. 

 

  1. Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens einem Versammlungsleiter und einem Protokollführer. 

 

 

  • 3 Beschlussfähigkeit

 

  1. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung gem. § 4 Abs. 2 Kooperationsvereinbarung wird nach der Eröffnung durch den Ausrichter festgestellt. 

 

  1. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch die Versammlungsleitung. Die Versammlung kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden. 

 

 

 

  • 4 Tagesordnung

 

  1. Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Bestimmung der Versammlungsleitung unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt. 

 

  1. Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. 

 

  1. Die Tagesordnung soll mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
  • Eröffnung der Versammlung
  • Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • Wahl einer Versammlungsleitung
  • Genehmigung der Tagesordnung
  • Dringlichkeitsanträge
  • Festlegung der Antragsreihenfolge
  • Bericht Vorsitzender des Vorstands
  • Bericht des Schatzmeisters
  • weitere Berichte des Vorstandes
  • Aussprache
  • Situation, aktuelle Probleme und Projekte der teilnehmenden Studierendenvertretungen
  • Änderungsanträge zur Kooperationsvereinbarung
  • Änderungsanträge zur Geschäftsordnung
  • Antragsberatung
  • Bericht des Rechnungsprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl einer Wahlkommission
  • Wahl des neuen Vorstandes
  • Bestimmung des neuen Ausrichters
  • Sonstiges
  • Schlusswort des Vorsitzenden

 

 

  • 5 Einladung und Antragsreihenfolge

 

  1. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Versammlung erfolgt sein. Die Antragsfrist muss mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Versammlung enden. Nach dem Ende der Antragsfrist werden die Anträge und Änderungsanträge zur Kooperationsvereinbarung den Teilnehmern der Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen zuvor, zugestellt. 

 

  1. Die Stimmkarten und Karten für die geheime Wahl werden den Mitgliedern der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. 

 

  1. Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge von der Versammlung beschlossen. Es wird das Alex-Müller-Verfahren4 Alle Mitglieder der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung haben maximal zwei Stimmen. Das Kumulieren von Stimmen ist ausgeschlossen. Die Antragsreihenfolge bemisst sich an der Zahl der erhaltenen Stimmen. 

 

  1. Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge bei der Versammlungsleitung eingereicht worden sind und die die Versammlung mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat. Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Versammlungsleitung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein stimmberechtigter Teilnehmer widerspricht. 

 

 

  • 6 Unterbrechung

 

Die Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz kann von der Versammlungsleitung unterbrochen werden. 

 

 

  • 7 Beendigung

 

Die Versammlung endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 

 

 

  • 8 Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung

 

  1. Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung und dieser Geschäftsordnung. Sie übt ihr Amt unparteiisch aus. 

 

  1. Sie sorgt für den geordneten Ablauf der Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz. 

 

  1. Sie übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an. 

 

  1. Die Versammlungsleitung bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von ihren Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Mitgliedern der Versammlungsleitung aus. 

 

 

  • 9 Ordnungsmaßnahmen

 

  1. Die Versammlungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand mehrmals in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist. 

 

  1. Die Versammlungsleitung kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist. 

 

  1. Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden. 

 

 

  • 10 Einspruch

 

Gegen alle Ermessensentscheidungen der Versammlungsleitung kann nur unverzüglich durch jeden Vertreter eines Mitglieds der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Versammlung unverzüglich mit einfacher Mehrheit. 

 

  • 11 Abberufung

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden. 

 

  1. Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden. 

 

  1. Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Ehrenvorsitzender. Sollte kein Ehrenvorsitzender anwesend sein, so leitet ein bisher nicht involviertes Mitglied des Vorstandes vorübergehend. 

 

 

  • 12 Redeliste

 

  1. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 
  2. Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung der Versammlungsleitung unterbrochen werden: 
  • Zur sofortigen Berichtigung 
  • Bei einer Wortmeldung eines Antragstellers 
  • Bei einer Wortmeldung eines Berichterstatters 

 

 

  • 13 Redezeit

 

  1. Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redenden. 

 

  1. Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als drei Minuten ist nicht zulässig für6
  • Einen Antragsteller 
  • Einen Berichterstatter 

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person. 

 

  1. Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt. 

 

 

  • 14 Sachanträge

 

Zu den Sachanträgen gehören: 

  • Änderungsanträge zur Kooperationsvereinbarung 
  • Änderungsanträge zur Geschäftsordnung 
  • fristgemäß eingereichte Anträge 
  • Dringlichkeitsanträge 
  • Anträge aus der Diskussion  
  • Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1 - 3
  • Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1 - 4

 

 

  • 15 Grundsätze der Antragsberatung

 

  1. Anträge nach § 14 Ziff. 1 bis 5werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt.  

 

  1. Anträge aus der Diskussion nach § 14 Ziff. 5 können nur behandelt werden, wenn die Versammlung einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. 

 

 

  • 16 Erste Lesung

 

  1. In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt. 

 

  1. Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Vorstand gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden. 

 

  1. Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen. 

 

  1. Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet. 

 

 

  • 17 Zweite Lesung

 

  1. In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt. 

 

  1. In den Einzelberatungen stellt die Versammlungsleitung die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten. 

 

  1. Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss der Versammlung die Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden. 

 

  1. Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gem. Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich. 

 

  1. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung muss abschnittsweise abgestimmt werden. 

 

  1. Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet die Versammlungsleitung die dritte Lesung.

 

 

  • 18 Dritte Lesung

 

  1. In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig. 

 

  1. Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen. 

 

 

  • 19 Stimmungsbild

 

Die Versammlungsleitung kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der der Mitglieder der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat. 

 

 

  • 20 Geschäftsordnungsanträge

 

  1. Anträge die sich mit dem Verlauf der Versammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. 

 

  1. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere 
  • der Antrag auf Vertagung 
  • der Antrag auf Unterbrechung 
  • der Antrag auf Schluss der Redeliste 
  • der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung 
  • der Antrag auf Begrenzung der Redezeit 
  • der Antrag auf Nichtbefassung 
  • der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt 
  • der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung 
  • der Antrag auf Verweisung7
  • der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung 
  • der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt 
  • der Antrag auf geheime Abstimmung 
  • der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung 
  • der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung 
  • der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung 

 

 

  • 21 Verfahren bei Geschäftsordnungsanträgen

 

  1. Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf der Versammlung befassen. 

 

  1. Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden. 

 

  1. Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen.  

 

  1. Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs. 2 Ziff. 10 - 11 bedarf einer Zweidrittelmehrheit. 

 

  1. Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziff. 3- 5 und 7 dürfen durch jeden Vertreter eines Mitglieds der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden. 

 

  1. Der Missbrauch von Geschäftsordnungsanträgen zur Unterbrechung bzw. Verzögerung der Debatte kann zu Ordnungsmaßnahmen nach § 9 führen. 

 

 

  • 22 Geschäftsordnungsdebatte

 

In besonderen Fällen kann die Versammlungsleitung eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen. 

 

 

  • 23 Abweichung von der Geschäftsordnung

 

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung sind im Einzelfall mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Der Antrag muss in Abweichung von § 21 Abs. 3 S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden. 

 

 

  • 24 Mehrheiten

 

  1. Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Kooperationsvereinbarung oder diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 

 

  1. Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja - Stimmen die der Nein - Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 

 

Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja - Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja - Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein - Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 

 

  1. Zweidrittelmehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung ist eine absolute Zweidrittelmehrheit. Eine absolute Zweidrittelmehrheit betrachtet die Gesamtheit der Stimmen, einschließlich der Stimmenthaltungen, aller anwesenden Mitglieder. 

 

  1. Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja - Stimmen größer als die Hälfte der nach Kooperationsvereinbarung möglichen Stimmen möglichen Stimmen8.  

 

  1. Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt. 

 

 

  • 25 Verfahren bei Abstimmungen

 

Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung widerspricht und geheime Abstimmung beantragt. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig. 

 

 

  • 26 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

 

  1. Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens drei Mitgliedern der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung bezweifelt, so kann die Versammlungsleitung die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Die Versammlungsleitung hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist. 

 

  1. Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen. 

 

 

  • 27 Anfechtung einer Abstimmung

 

  1. Eine Abstimmung kann von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung   oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird die Anfechtung der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden. 

 

  1. Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. 

 

 

  • 28 Wahlkommission

 

  1. Die Mitglieder der Konferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 Kooperationsvereinbarung wählen eine Wahlkommission bestehend aus mindestens drei Mitgliedern. 

 

  1. Die Wahlkommission ist für die Auszählung der Stimmen bei Wahlen zuständig. Sie führt den Vorsitz während der Durchführung von Wahlen.  

 

  1. Die Wahlkommission wird gebildet aus Anwesenden, die selbst nicht zur Wahl stehen. 

 

 

  • 29 Vorschläge und Vorstellungen

 

  1. Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen. 

 

  1. Die Kandidaten sind von der Wahlkommission zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind. 

 

  1. Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung vorzustellen.  

 

 

  • 30 Verfahren bei Wahlen

 

  1. Soweit in der Kooperationsvereinbarung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anzweiflung und die Anfechtung eines Ergebnisses die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß. 

 

  1. Bei Listenwahlen sind die Kandidaten gewählt, welche abhängig von der Zahl der zu vergebenden Positionen die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.9

 

  1. Bei Wahlen für eine einzelne Position ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang gewinnt der Kandidat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten.  

 

  1. Erreicht bei Wahlen für eine einzelne Position mit nur einem Kandidaten, dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, so wird neu gewählt. Zu diesem zweiten Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. 

 

  1. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand der Wahlkommission. 

 

  1. Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 2 bis 4 werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt. 

 

 

  • 31 Inhalt des Protokolls

 

  1. Das Protokoll hält den Verlauf der Versammlung in ihren wesentlichen Zügen fest. 

 

  1. Das Protokoll enthält insbesondere:  
    • die genehmigte Tagesordnung 
    • den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse 
    • die Ergebnisse der Wahlen 
    • die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse 
    • den wesentlichen Verlauf der Debatte. 

 

 

  • 32 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls

 

  1. Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird vom Ausrichter spätestens zwei Monate nach der Versammlung erstellt und den Mitgliedern des Vorstands zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt. 

 

  1. Nach der Genehmigung durch den Vorstand wird das Protokoll spätestens einen Monat nach der Genehmigung den Studierendenvertretungen in schriftlicher Form übermittelt und den öffentlichen Teil des Protokolls zu veröffentlichen. 

 

 

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