Bundesstudierendenkonferenz der Studieneinrichtungen des öffentlichen Dienstes (BSKöD)

 

Kooperationsvereinbarung der BSKöD

 

Stand August 2018

Im Willen vereint, die Arbeit der Studierendenvertretungen zum Wohle der Studentinnen und Studenten aller Studieneinrichtungen des Öffentlichen Dienstes zu verbessern und zu bereichern, sind wir übereingekommen, diese Kooperationsvereinbarung abzuschließen. 

 

1. Zweck und Kompetenzbereich

Ziel der Bundesstudierendenkonferenz ist die Generierung eines Wissenstransfers zwischen den teilnehmenden Studierendenvertretungen und deren Netzwerkbildung. Die Bundesstudierendenkonferenz besitzt die Kompetenz, zu grundlegenden Fragen in ihrem Bereich Stellung zu nehmen und auf die Umsetzung dieser Beschlüsse hinzuwirken.  

 

2. Name 

Die Kooperation trägt den Namen „Bundesstudierendenkonferenz der Studieneinrichtungen des   Öffentlichen Dienstes“. 

 

3. Mitglieder

Mitglieder der Bundesstudierendenkonferenz sind alle Studierendenvertretungen, die diese Kooperationsvereinbarung unterzeichnet haben. 

 

 4. Organe

  1. Organe der Bundesstudierendenkonferenz sind die Versammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung und die Hälfte des Vorstandes vertreten ist. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist erneut mit dem Hinweis einzuberufen, dass auf das Stimmrecht für die kommende Bundesstudierendenkonferenz verzichtet werden kann. Die Organe sind hiernach beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung und ein Drittel des Vorstandes vertreten ist.

 

5. Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz

  1. Die Versammlung ist das oberste Beschlussorgan der Bundesstudierendenkonferenz. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten. 
  2. Die Versammlung ist grundsätzlich öffentlich. Durch Beschluss kann bestimmt werden, dass die ganze Versammlung oder Teile davon nicht-öffentlich abgehalten werden. Teilnahmeberechtigt sind insbesondere alle Mitglieder der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14, alle sonstigen Studierendenvertretungen von Studieneinrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie die Vorstandsmitglieder, die Ehrenvorsitzenden und alle weiteren geladenen Gäste. 
  3. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Konferenz, Studierendenvertretungen gem. § 14, der Vorstand und die Ehrenvorsitzenden. 
  4. Jedes anwesende Mitglied der Konferenz und gem. § 14 teilnehmende Studierendenvertretungen haben eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Am Ende einer Versammlung soll durch freiwilliges Kandidieren der anwesenden Mitglieder der Konferenz bzw. der gem. § 14 teilnehmende Studierendenvertretungen der nächste Ausrichter bestimmt werden. Bei mehreren freiwilligen Kandidierenden findet eine Wahl der Versammlung über den geeignetsten Ausrichter statt. Meldet sich kein anwesendes Mitglied der Konferenz bzw. der gem. § 14 teilnehmenden Studierendenvertretungen freiwillig, sucht der Vorstand einen geeigneten Ausrichter für die nächste Versammlung.

 

 6. Vorstand

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt bei der Versammlung durch die anwesenden Mitglieder der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 Die Wahl ist geheim. Es wird in Listenwahl gewählt. Jedes Mitglied der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 haben maximal fünf Stimmen. Das Zusammenfassen von Stimmen ist ausgeschlossen.
  2. In den Vorstand können alle Teilnehmenden der Versammlung gewählt werden, die Mitglieder der Bundesstudierendenkonferenz oder Studierendenvertretungen gem. § 14 repräsentieren, sowie amtierende Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorsitzende der Bundesstudierendenkonferenz wird durch die gewählten Vorstandsmitglieder aus deren Mitte während der Versammlung in geheimer Wahl Der Vorstand wählt einen Schatzmeister. Außerdem soll der Vorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen und die Ressorts Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Programmatik verteilen. 
  4. Vorstandswahlen finden einmal im Jahr statt.
  5. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 5 gewählten Mitgliedern. Die Ehrenvorsitzenden sind nicht stimmberechtigte Beisitzende. Der aktuelle Ausrichter der Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz hat ein Mitglied seiner Studierendenvertretung als nicht stimmberechtigten Beisitzenden in den Vorstand Zu entsenden
  6. Bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
  7. Sitzungen können auch über elektronische Kommunikationsmedien abgehalten werden.
  8. Aufgaben des Vorstandes sind die Außenvertretung der Bundesstudierendenkonferenz, die Findung und Übergabe an einen neuen Ausrichter, sofern dieser nicht bei der Bundesstudierendenkonferenz gefunden werden kann, die Unterstützung des neuen Ausrichters bei der Organisation, die Gewinnung neuer Studierendenvertretungen als Mitglieder sowie die Verwaltung der Konferenz.

 

7. Ausrichter

Der Ausrichter organisiert und leitet die Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz. Dazu gehört u.a. die Einladung aller infrage kommenden Teilnehmenden gem. § 5 Abs. 3 und die Aufstellung der Tagesordnung in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung. Ein Vorschlag der Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. Der Ausrichter stimmt die Tagesordnung und die Einladung mit dem Vorstand ab. Der Ausrichter soll in Absprache mit dem Vorstand die Bundesstudierendenkonferenz thematisch prägen und gemeinsam mit dem Vorstand auf die Schulung der Kompetenzen der Studierendenvertreter hinwirken. 

 

 8. Ehrenvorsitz

  1. Ehrenvorsitzende werden von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14 mit Dreiviertelmehrheit ernannt. Der Ehrenvorsitz endet mit Aufgabe des Amts durch den Ehrenvorsitzenden oder durch Abwahl mit Zweidrittelmehrheit durch die anwesenden Mitgliedern der Konferenz und Studierendenvertretungen gem. § 14. Die Wahl ist geheim.
  2. Als Ehrenvorsitzende sollen Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise Verdienste um die Bundesstudierendenkonferenz erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenvorsitz ist nur auf Vorschlag hin möglich. 

 

 9. Zusammenarbeit mit Rektorenkonferenz

Die Bundesstudierendenkonferenz wirkt auf eine gewinnbringende Zusammenarbeit mit der Rektorenkonferenz der Hochschulen des Öffentlichen Dienstes hin. 

 

 10. Finanzen

Grundsätzlich trägt der Ausrichter die Kosten der Durchführung der Versammlung der Bundesstudierendenkonferenz. Die weiteren Aufwendungen können, zumindest ergänzend, von den Mitgliedern der Konferenz gedeckt werden. Dazu beschließt die Versammlung eine Finanzordnung, die die Aufteilung und Höhe der zu leistenden Beiträge regelt. 

 

11. Berichtspflicht des Vorstandes und Rechenschaftspflicht 

  1. Über die Vorstandsarbeit legt jedes Vorstandsmitglied am Ende der Amtsperiode einen Rechenschaftsbericht ab. Diese werden dem Antragsbuch beigefügt. 
  1. Der Vorsitzende berichtet bei der Versammlung über die Vorstandsarbeit. Er kann auf die Umsetzungen der besprochenen Inhalte durch die Mitglieder der  Bundesstudierendenkonferenz

 

 12. Geschäftsstelle

 Die Bundesstudierendenkonferenz hat eine Geschäftsstelle. An dieser werden alle wichtigen Dokumente aufbewahrt. Der Vorstand beschließt, wo die Geschäftsstelle angesiedelt ist. 

 

13. Ende der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Kooperationsvereinbarung oder erheblich gegen die Grundsätze der Bundesstudierendenkonferenz verstößt oder absichtlich deren Ansehen schwerwiegend und  nachhaltig schädigt. Der Beschluss zum Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  2. Ein Mitglied kann durch internen Beschluss im studentischen Vertretungsorgan (Austrittserklärung) mit sofortiger Wirkung aus der Bundesstudierendenkonferenz austreten. Der Austritt kann frühestens nach zwei Jahren widerrufen werden. Danach kann die Studierendenvertretung wieder Mitglied werden, indem sie die Kooperationsvereinbarung erneut unterzeichnet.

 

 14. Rolle der Absichtserklärung

Studierendenvertretungen, die bisher nur die „Absichtserklärung zur Bildung einer Kooperation der Studierendenvertretungen der Studieneinrichtungen des Öffentlichen Dienstes“ unterzeichnet haben, sind noch keine Mitglieder der Kooperation, ihnen werden aber aufgrund ihres Status in dieser Kooperationsvereinbarung umfangreiche Rechte eingeräumt. Sie müssen aber die Modalitäten gem. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 schriftlich anerkennen, bevor sie an Abstimmungen bei der Versammlung und Vorstandswahlen teilnehmen können. 

 

15. Änderung der Kooperationsvereinbarung

Die Änderung der Kooperationsvereinbarung kann nur während der Versammlung erfolgen. Die Änderung muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.  

 

16. Inkrafttreten

Die Kooperationsvereinbarung tritt mit der Verabschiedung durch die Versammlung in Kraft.  

 

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